2.6 Bei der Beweismittelbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO handelt es sich um eine provisorische strafprozessuale Massnahme zur Beweissicherung und zur Beweiserhaltung, mit dem mittelbaren Zweck, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache (meistens) zulasten oder (selten) zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 9 zu Art. 263 StPO). Voraussetzungen einer Beweismittelbeschlagnahme sind ein laufendes Strafverfahren, Beweisbedeutung des zu beschlagnahmenden Gegenstandes sowie das Fehlen eines Beschlagnahmeverbots.