Eine genaue Trennung von Beweismittel- und Einziehungsbeschlagnahme ist im Vorverfahren oft kaum möglich und nicht notwendig (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1116). Es ist zulässig, zunächst unter dem Titel Einziehung Beschlagnahmtes im gerichtlichen Verfahren zu Beweiszwecken heranzuziehen. Umgekehrt ist denkbar, dass während des Vorverfahrens ein nicht mehr als Beweismittel benötigter Gegenstand durch einen neue Verfügung der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO unterworfen wird.