Die Beschlagnahme ist eine Zwangsmassnahme. Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen (Art. 196 StPO). Deren Grundsätze sind in Art. 197 StPO allgemein und in Art. 263 StPO besonders geregelt. Für die Vornahme einer Zwangsmassnahme ist unter anderem gestützt auf Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ein hinreichender Tatverdacht erforderlich. Für eine Beschlagnahme ist ein Tatverdacht hinreichend, wenn ernsthafte konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sich ein tatbestandsmässiger Sachverhalt ereignet hat (derselbe, a.a.O., N. 4 zu Art. 263 StPO).