2.5 Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Aus dem Beschlagnahmebefehl hat hervorzugehen, zu welchem Zweck (Beschlagnahmeart) das Beschlagnahmeobjekt beschlagnahmt wird, und es sind die betreffenden Gesetzesbestimmungen anzuführen. Zudem sollte die Verfügung den mutmasslichen Konnex zwischen Delikt und Beschlagnahmeobjekt aufzeigen (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 23 zu Art. 263 StPO).