2.3 Die Staatsanwaltschaft macht geltend (act. B 8, S. 1 f.), T. werde verdächtigt, bis zu CHF 91‘250.95 veruntreut zu haben, indem sie mittels der Bankkarten von E. ihre Rechnungen beglichen und monatelang Bargeld abgehoben habe, um sich einen Lebensstil zu gönnen, den sie sich nicht habe leisten können. Dabei habe sie sich während rund einem Jahr am Geld des Geschädigten bedient. Das Fahrzeug habe die Beschuldigte praktisch zeitgleich mit einem Roller und weiteren Anschaffungen während