Am 7. April 2020 ergänzt der Verteidiger (act. B 10), der Anzeigeerstatter habe sich anlässlich der Einvernahme vom 16. März 2020 dahingehend geäussert, dass er der Beschuldigten sämtliches Geld geschenkt habe. Somit sei eine deliktische Herkunft des Geldes ausgeschlossen, selbst wenn es von E. stammen würde, was bestritten werde. Damit entfalle auch eine Ersatzforderung. Bei den Angaben zum Autokauf könnten gewisse Ungenauigkeiten bei den Aussagen (Winterräder, Batterie) entstehen. Von der IV erhoffe sich die Beschwerdeführerin lediglich eine Umschulung.