Es handle sich mithin um ein eigentliches Kompetenzstück, weshalb von einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB abzusehen sei. Im Übrigen könnte einem allfälligen drohenden Verkauf mit einem entsprechenden Vermerk im Fahrzeugausweis begegnet werden, um das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren.