Die Beschwerdeführerin habe den X. TDI am 23. August 2019 zu einem Preis von CHF 12‘500.00 zusammen mit Winterrädern für CHF 550.00 und einer Startbatterie für CHF 162.00 gekauft. Finanziert worden sei das Fahrzeug mit einem Darlehen ihres Vaters über CHF 15‘000.00. Damit sei ein Deliktskonnex grundsätzlich nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin sei als Stellensuchende dringendst auf das Auto angewiesen. Es handle sich mithin um ein eigentliches Kompetenzstück, weshalb von einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB abzusehen sei.