2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor (act. B 1, S. 4 f.), die Staatsanwaltschaft habe die Beschlagnahme damit begründet, dass im jetzigen Zeitpunkt ein Deliktskonnex nicht ausgeschlossen werden könne und demgemäss zur Einziehung auf das Fahrzeug gegriffen werde. Sollte dies nicht der Fall sein, würde es als Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB zurückbehalten. Die Beschwerdeführerin habe den X. TDI am 23. August 2019 zu einem Preis von CHF 12‘500.00 zusammen mit Winterrädern für CHF 550.00 und einer Startbatterie für CHF 162.00 gekauft.