397 StPO). Kassatorische Entscheide kommen namentlich infrage, wenn der Entscheid auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung beruht, ungenügend begründet ist oder Widersprüche enthält, die nicht durch Auslegung beseitigt werden können (derselbe, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO). In casu macht die Beschwerdeführerin Rechtsverletzungen, nämlich einen fehlenden Deliktskonnex des beschlagnahmten Fahrzeuges und eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, geltend (act. B 1, S. 5).. 1.6 Auf die Beschwerde kann demzufolge eingetreten werden.