1.1 Nach Art. 26 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege und in Jugendstrafsachen, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters oder der Einzelrichterin. Letztere sind nach Art. 27 JG Beschwerdeinstanz gegenüber dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin des Kantonsgerichts als Zwangsmassnahmengericht. Die Zwangsmassnahmen sind im 5. Titel der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in den Artikeln 196 bis 298 StPO geregelt. Darin stehen in Kapitel 7 in den Artikeln 263 bis 268 StPO die Bestimmungen zur Beschlagnahme.