a) Gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft liess T. am 5. März 2020 durch ihren Verteidiger Beschwerde beim Obergericht erheben und die eingangs erwähnten Anträge stellen (act. B 1). b) Mit Verfügung vom 25. März 2020 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung durch RA lic. iur. U. gewährt (act. B 5). c) Am 27. März 2020 wurde der Staatsanwaltschaft das Doppel der Beschwerdeschrift zugestellt und ihr Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme gegeben (act. B 6).