e) Mit Bezug auf diverse sichergestellte Gegenstände, darunter auch den X. TDI, erliess die Staatsanwaltschaft am 21. Februar 2020 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO eine Beschlagnahmeverfügung (act. B 3). Als Begründung wird im Beschlagnahmebefehl angegeben, es bestehe der Verdacht, dass die Beschuldigte Gelder veruntreut und sich mit diesem strafbar erlangten Vermögen mittels der aufgeführten Positionen bereichert habe. B. Prozessgeschichte