Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Beschluss vom 18. August 2020 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger Oberrichterin J. Lanker Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. O2S 20 5 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin T. verteidigt durch: RA lic. iur. U. Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden, vertreten durch: Staatsanwalt K. Gegenstand Beschlagnahmebefehl (Art. 263 StPO) Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft U 19 1247 vom 21. Februar 2020 Anträge a) der Beschwerdeführerin: 1. Es sei der Beschlagnahmebefehl vom 21. Februar 2020 in Bezug auf den sicher- gestellten Gegenstand Nr. 38 (Pw X. TDI) aufzuheben. 2. Es sei das besagte Fahrzeug unverzüglich der Beschwerdeführerin auszuhändigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. b) der Staatsanwaltschaft: 1. Die Beschwerde vom 5. März 2020 sei abzuweisen. 2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren seien der Beschuldigten aufzuerlegen. Sachverhalt A. Übersicht a) Im Oktober 2018 trat E. ins Alters- und Pflegeheim X. ein (act. B 4/2.1.2.1, S. 2), wo T. als Pflegerin arbeitete (act. B 4/2.1.2.2, S. 4). Weil E. nicht mehr in der Lage war, seine finanziellen Verhältnisse zu regeln, bot T. ihm an, für ihn die Zahlungen vorzunehmen. E. ging auf dieses Angebot ein und stellte T. für sein Privat- sowie das Sparkonto bei der PostFinance sowie das Sparkonto bei der UBS Herisau Vollmachten aus. Weiter übergab er ihr seine Maestro-Karte der PostFinance und den dazugehörigen PIN-Code (act. B 4/2.1.2.1, S. 2). b) Im Juni 2019 bemerkte die Leitung des Alters- und Pflegeheimes, dass T. die Finanzen von E. regelte und unterband dies (act. B 4/2.1.2.1, S. 3). c) Am 28. Oktober 2019 erstattete E. in Begleitung von zwei Mitarbeitern der Pro Senectute Appenzell Ausserrhoden Anzeige wegen Veruntreuung (act. B 4/2.1) und stellte Strafantrag gegen T. (act. B 4/2.1.5.1). d) Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden ordnete am 19. Dezember 2019 eine Hausdurchsuchung am Wohnort von T. sowie die Durchsuchung von Aufzeichnungen und Personen resp. Gegenständen an (act. B 4/2.1.3.1). Dabei Seite 2 wurden diverse Gegenstände, unter anderem ein Personenwagen X. TDI, sichergestellt (act. B 4/2.1.3.3, Position 38). e) Mit Bezug auf diverse sichergestellte Gegenstände, darunter auch den X. TDI, erliess die Staatsanwaltschaft am 21. Februar 2020 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO eine Beschlagnahmeverfügung (act. B 3). Als Begründung wird im Beschlagnahmebefehl angegeben, es bestehe der Verdacht, dass die Beschuldigte Gelder veruntreut und sich mit diesem strafbar erlangten Vermögen mittels der aufgeführten Positionen bereichert habe. B. Prozessgeschichte a) Gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft liess T. am 5. März 2020 durch ihren Verteidiger Beschwerde beim Obergericht erheben und die eingangs erwähnten Anträge stellen (act. B 1). b) Mit Verfügung vom 25. März 2020 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren die amtliche Verteidigung durch RA lic. iur. U. gewährt (act. B 5). c) Am 27. März 2020 wurde der Staatsanwaltschaft das Doppel der Beschwerdeschrift zugestellt und ihr Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme gegeben (act. B 6). d) Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 2. April 2020 (act. B 8). e) Am 6. April 2020 wurde RA lic. iur. U. die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Einreichung der Kostennote gegeben (act. B 9). f) Diese ging zusammen mit einer kurzen Stellungnahme am 8. April 2020 beim Oberge- richt ein (act. B 10 und B 11). g) Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 wurde den Parteien die Erledigung der Beschwerde an einer nächsten Sitzung der 2. Abteilung angezeigt und die Staats- anwaltschaft aufgefordert, dem Gericht eine Kopie des Einvernahmeprotokolles vom 16. März 2020 zukommen zu lassen (act. B 12). Dieses ging am 25. Mai 2020 beim Obergericht ein (act. B 14). Seite 3 Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfol- genden Erwägungen einzugehen. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Nach Art. 26 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege und in Jugendstrafsachen, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters oder der Einzelrichterin. Letztere sind nach Art. 27 JG Beschwerdeinstanz gegenüber dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin des Kantonsgerichts als Zwangsmassnahmengericht. Die Zwangsmassnahmen sind im 5. Titel der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in den Artikeln 196 bis 298 StPO geregelt. Darin stehen in Kapitel 7 in den Artikeln 263 bis 268 StPO die Bestimmungen zur Beschlagnahme. Insofern geht es vorliegend um die Beurteilung einer Zwangsmassnahme. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung aber um eine solche der Staatsanwaltschaft - und nicht um eine solche eines Einzelrichters oder einer Einzel- richterin des Kantonsgerichts - handelt, ist im vorliegenden Fall das Obergericht zustän- dig. Das Gesamtgericht hat strafrechtliche Beschwerdefälle der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (publiziert etwa im Staatskalender Appenzell Ausserrhoden für das Amtsjahr 2019/2020, Stand 31. März 2020, S. 79), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. 1.2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde gegeben (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Ein Beschlagnahmebefehl der Staats- anwaltschaft stellt eine solche Verfahrenshandlung dar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 68 zu Art. 263 StPO; STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 263 StPO). Ausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor. Seite 4 1.3 Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 396 Abs. 1 StPO 10 Tage. Die Beschlagnahme- verfügung wurde dem Verteidiger der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2020 zugestellt (act. B 2/2). Mit Erhebung der Beschwerde am 5. März 2020 wurde die Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO offensichtlich gewahrt. 1.4 Die Frage der Legitimation von T. ist ebenfalls zu bejahen. Nach Art. 382 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdeführerin hat als Eigentümerin des beschlagnahmten Personenwagens zweifellos ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Beschlagnahmebefehls. 1.5 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemes- senheit (lit. c) gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 393 StPO; siehe auch ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 42 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO), weshalb eine mündliche Verhandlung ent- fällt. Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid (= refor- matorischer Entscheid) oder hebt den angefochtenen Entscheid auf (= kassatorischer Entscheid) und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 2 StPO). Reformatorische Entscheide gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO machen Sinn, wenn nach der konkreten Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids ein Entscheid in der Sache möglich ist (derselbe, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO). Kassato- rische Entscheide kommen namentlich infrage, wenn der Entscheid auf einer unvollstän- digen Sachverhaltsfeststellung beruht, ungenügend begründet ist oder Widersprüche ent- hält, die nicht durch Auslegung beseitigt werden können (derselbe, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO). In casu macht die Beschwerdeführerin Rechtsverletzungen, nämlich einen fehlenden Deliktskonnex des beschlagnahmten Fahrzeuges und eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips, geltend (act. B 1, S. 5).. 1.6 Auf die Beschwerde kann demzufolge eingetreten werden. Seite 5 2. Materielles - Beschlagnahme des Personenwagens X. TDI 2.1 Gemäss Beschlagnahmebefehl (act. B 3) besteht der Tatverdacht, dass die Beschwer- deführerin Gelder veruntreut und sich mit diesem strafbar erlangten Vermögen mittels der aufgeführten Positionen bereichert hat. Der X. TDI (Position Nr. 38 im Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände, act. B 4/2.1.3.3) wird einerseits unter den Gegenständen, welche als Beweismittel gebraucht werden und andererseits unter denje- nigen, welche einzuziehen sind, aufgeführt. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor (act. B 1, S. 4 f.), die Staatsanwaltschaft habe die Beschlagnahme damit begründet, dass im jetzigen Zeitpunkt ein Deliktskonnex nicht aus- geschlossen werden könne und demgemäss zur Einziehung auf das Fahrzeug gegriffen werde. Sollte dies nicht der Fall sein, würde es als Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB zurückbehalten. Die Beschwerdeführerin habe den X. TDI am 23. August 2019 zu einem Preis von CHF 12‘500.00 zusammen mit Winterrädern für CHF 550.00 und einer Startbatterie für CHF 162.00 gekauft. Finanziert worden sei das Fahrzeug mit einem Darlehen ihres Vaters über CHF 15‘000.00. Damit sei ein Deliktskonnex grundsätzlich nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin sei als Stellensuchende dringendst auf das Auto angewiesen. Es handle sich mithin um ein eigentliches Kompetenzstück, weshalb von einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB abzusehen sei. Im Übrigen könnte einem allfälligen drohenden Verkauf mit einem entsprechenden Vermerk im Fahr- zeugausweis begegnet werden, um das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren. Am 7. April 2020 ergänzt der Verteidiger (act. B 10), der Anzeigeerstatter habe sich anlässlich der Einvernahme vom 16. März 2020 dahingehend geäussert, dass er der Beschuldigten sämtliches Geld geschenkt habe. Somit sei eine deliktische Herkunft des Geldes ausgeschlossen, selbst wenn es von E. stammen würde, was bestritten werde. Damit entfalle auch eine Ersatzforderung. Bei den Angaben zum Autokauf könnten gewisse Ungenauigkeiten bei den Aussagen (Winterräder, Batterie) entstehen. Von der IV erhoffe sich die Beschwerdeführerin lediglich eine Umschulung. 2.3 Die Staatsanwaltschaft macht geltend (act. B 8, S. 1 f.), T. werde verdächtigt, bis zu CHF 91‘250.95 veruntreut zu haben, indem sie mittels der Bankkarten von E. ihre Rechnungen beglichen und monatelang Bargeld abgehoben habe, um sich einen Lebensstil zu gönnen, den sie sich nicht habe leisten können. Dabei habe sie sich während rund einem Jahr am Geld des Geschädigten bedient. Das Fahrzeug habe die Beschuldigte praktisch zeitgleich mit einem Roller und weiteren Anschaffungen während Seite 6 der mutmasslichen Veruntreuungen gekauft. Bei den unterschiedlichen Beweisen ergäben sich aktuell Widersprüchlichkeiten, welche es nicht erlauben würden, diese pro- visorische Massnahme aufzuheben. Zudem sei die Beschwerdeführerin momentan arbeitslos, weshalb dem Wagen keine Kompetenzqualität zukomme (act. B 8, S. 2). Mit jedem gefahrenen Kilometer verliere das Fahrzeug an Wert, weshalb der Vermögenswert auch im Hinblick auf die Durchsetzung einer staatlichen Ersatzforderung zu beschlag- nahmen sei. Da nach wie vor nicht auszuschliessen sei, dass das Auto mit Geld delikti- scher Herkunft erworben worden sei, unterliege es der Einziehungsbeschlagnahme. Ein Vermerk im Fahrzeugausweis genüge hier nicht. Der Wagen sei mit Bargeld ohne Vertrag gekauft worden. Bei einem Wiederverkauf würde dies potentiell genauso geschehen. Erfahrungsgemäss erfolge die Änderung des Fahrzeugausweises erst im Nachgang zu einem Kauf, womit einem Eintrag keine präventive Wirkung zukomme. Für die Stellen- suche sei das Fahrzeug nicht unabdingbar, da die Beschwerdeführerin 400 Meter von der nächsten Bushaltestelle entfernt wohne. Zudem habe diese sich zwecks Früherfassung bei der IV angemeldet. 2.4 Der Verteidiger der Beschuldigten hat ein mit „Darlehn Vertrag“ überschriebenes Doku- ment vom 30. Juni 2019 eingereicht, in dem L. bekräftigt, seiner Tochter T. CHF 15‘000.00 für die neue Einrichtung der Wohnung, Reinigungskosten und ein Occasionsauto zur Verfügung zu stellen (act. B 2/7). Die Rückzahlung soll monatlich mit mindestens CHF 200.00 erfolgen. Auf dem gleichen Schriftstück sind Rückzahlungen zwischen CHF 200.00 und CHF 300.00 für die Monate Juli 2019 bis Januar 2020 ver- merkt. Weiter wurde der Kaufvertrag für den X. TDI ins Recht gelegt (act. B 2/6). Dort sind An- bzw. Abzahlungen von CHF 7‘000.00 am 10. August 2019, von CHF 1‘300.00 am 23. August 2019 sowie CHF 1‘000.00 am 30. September 2019 vermerkt. Übergeben wurde der Wagen am 23. August 2019. Damals waren neben einem Teil des Kaufpreises in Höhe von CHF 3‘200.00 noch CHF 550.00 für Winterräder und CHF 162.00 für eine Starterbatterie, total somit CHF 3‘924.45, ausstehend. 2.5 Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Aus dem Beschlagnahmebefehl hat hervorzugehen, zu welchem Zweck (Beschlagnahmeart) das Beschlagnahmeobjekt beschlagnahmt wird, und es sind die betreffenden Gesetzesbestimmungen anzuführen. Zudem sollte die Verfügung den mutmasslichen Konnex zwischen Delikt und Beschlagnahmeobjekt aufzeigen (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 23 zu Art. 263 StPO). Seite 7 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass der X. TDI (= Position Nr. 38 auf der Liste der sichergestellten Gegenstände) als Beweismittel und zum Zweck der Einziehung beschlagnahmt wurde (act. B 3). Die Beschlagnahme ist eine Zwangsmassnahme. Zwangsmassnahmen sind Verfahrens- handlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen (Art. 196 StPO). Deren Grundsätze sind in Art. 197 StPO allgemein und in Art. 263 StPO beson- ders geregelt. Für die Vornahme einer Zwangsmassnahme ist unter anderem gestützt auf Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ein hinreichender Tatverdacht erforderlich. Für eine Beschlag- nahme ist ein Tatverdacht hinreichend, wenn ernsthafte konkrete Anhaltspunkte beste- hen, dass sich ein tatbestandsmässiger Sachverhalt ereignet hat (derselbe, a.a.O., N. 4 zu Art. 263 StPO). Das Bundesgericht spricht von einem „hinreichenden, objektiv begrün- deten konkreten Tatverdacht“. Die Zwangsmassnahme muss ausserdem vor dem Ver- hältnismässigkeitsgrundsatz standhalten (Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2014 bzw. 1B_113/2014 vom 3. November 2014 E. 4.1). Die in Art. 197 StPO angeführten Voraus- setzungen konkretisieren die verfassungsmässigen Vorgaben für Grundrechtseingriffe gemäss Art. 36 BV (derselbe, a.a.O., N. 4a zu Art. 263 StPO). Auf die Voraussetzungen der Beweismittel- resp. der Einziehungsbeschlagnahme wird sogleich (E. 2.6 und E. 2.7) näher eingegangen. Eine genaue Trennung von Beweismittel- und Einziehungsbeschlagnahme ist im Vorver- fahren oft kaum möglich und nicht notwendig (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1116). Es ist zulässig, zunächst unter dem Titel Einziehung Beschlagnahmtes im gerichtlichen Verfahren zu Beweiszwecken heranzuziehen. Umgekehrt ist denkbar, dass während des Vorverfahrens ein nicht mehr als Beweismittel benötigter Gegenstand durch einen neue Verfügung der Einziehungs- beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO unterworfen wird. 2.6 Bei der Beweismittelbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO handelt es sich um eine provisorische strafprozessuale Massnahme zur Beweissicherung und zur Beweiser- haltung, mit dem mittelbaren Zweck, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache (meistens) zulasten oder (selten) zugunsten der beschuldigten Person nachzu- weisen (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 9 zu Art. 263 StPO). Voraussetzungen einer Beweismittelbeschlagnahme sind ein laufendes Strafverfahren, Beweisbedeutung des zu beschlagnahmenden Gegenstandes sowie das Fehlen eines Beschlagnahmeverbots. Zudem hat sich die Anordnung jeder Beschlagnahme im Einzelfall am Gebot der Verhält- nismässigkeit messen zu lassen (dieselben, a.a.O., N. 10 zu Art. 263 StPO; zur letztenanannten Voraussetzung vgl. E. 2.8). Seite 8 Eine Beweismittelbeschlagnahme setzt ein laufendes Verfahren der Strafrechtspflege voraus, das einen potentiell verurteilenden Ausgang nehmen kann, soweit dieser nicht bereits aus prozessualen Gründen versperrt ist (dieselben, a.a.O., N. 11 zu Art. 263 StPO). Diese Voraussetzung ist erfüllt, da prozessuale Gründe, welche einer Verurteilung entgegenstehen könnten wie zum Beispiel die Verjährung oder ein fehlender Strafantrag (dieselben, a.a.O., N. 11 zu Art. 263 StPO), vorliegend nicht ersichtlich sind. Der Beschlagnahme als Beweismittel unterliegen alle Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel dienen, und zwar unabhängig davon, ob sie sich im Besitz der beschuldigten Person oder einer Drittperson befinden. Es können alle Beweismittel sichergestellt werden, die in irgendeiner Weise, direkt oder indirekt, zur Abklärung der verfolgten Straftat beitragen können. Einer Deliktskonnexität bedarf es nicht; eine auch nur mittelbare Beweisfunktion genügt. Als Beweismittel fallen insbesondere auch Unterlagen in Betracht, die zwar mit der untersuchten Straftat nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, aber über unklare persönliche oder finanzielle Verhältnisse Auf- schluss geben (Urteil des Bundesgerichts 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1492; die- selben, a.a.O., N. 20 zu Art. 263 StPO). Erstellt ist, dass E. an T. seine Bank- und PostFinancekarten übergeben hat, damit sie für ihn Zahlungen und Abhebungen tätigte, welche er alters- und gesundheitshalber nicht mehr selbst ausführen konnte. Während rund eines Jahres, d.h. vom 4. Oktober 2018 bis am 15. Oktober 2019 (act. B 8), beglich die Beschwerdeführerin mittels der Bankkarten des Geschädigten auch eigene Rechnungen resp. hob Bargeld ab und kaufte damit Gegenstände für sich und ihre Familie (act. B 4/2.1.2.2, S. 9 ff.). Unklar und umstritten ist, ob sie überhaupt bzw. in welchem Umfang sie Abhebungen für ihre Zwecke tätigen oder eigene Rechnungen bezahlen durfte. Die Aussagen dazu sind widersprüchlich und zwar nicht nur diejenigen zwischen T. (vgl. act. B 4/2.1.2.2) und E., sondern auch diejenigen von E., welche er anlässlich der Anzeigeerstattung (act. B 4/2.1.2.1) resp. als Auskunftsperson im Untersuchungsverfahren (act. B 15) gemacht hat. An dieser Stelle ist anzumerken, dass das Vorbringen neuer Tatsachen im Beschwerde- verfahren zulässig ist (E. 1.5) und somit auf die vom Verteidiger der Beschuldigten nach- träglich erwähnte und dann durch die Gerichtsleitung zu den Akten genommene Einver- nahme des Geschädigten vom 16. März 2020 (act. B 15) abgestellt werden kann. Seite 9 Mit den erwähnten Widersprüchen und weiteren strittigen Fragen wird sich zu gegebener Zeit die Staatsanwaltschaft - resp. im Falle einer Überweisung - das Gericht auseinander- zusetzen haben. Betreffend den Personenwagen X. TDI ist zudem unklar und streitig, ob die Beschwerdeführerin diesen mit Geld von E. oder mittels eines Darlehens ihres Vaters erworben hat (act. B 4/2.1.2.2., S. 9 und 13; act. B 2/6, act. B 2/7, act. B 8). Nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen ist also (noch) nicht sicher, ob das besagte Fahrzeug mit der zu untersuchenden Straftat in einem unmittelbaren Zusammenhang steht. Auf jeden Fall sind dieses resp. die Umstände seiner Anschaffung jedoch geeignet, Aufschluss über die unklaren persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu geben (Urteil des Bundesgerichts 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1). Die Beweisrelevanz kann somit bejaht werden. Dass bezüglich des X. TDI aus in Art. 264 StPO genannten oder anderen Gründen (siehe bei BOMMER/Goldschmid, a.a.O., N. 17 zu Art. 263 StPO) ein Beschlagnahmeverbot besteht, wurde nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. 2.7 Nach Art. 70 StGB hat der Richter unter anderem Vermögenswerte, die durch eine Straf- tat erlangt worden sind, einzuziehen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Damit der Richter in der Lage ist, Gegenstände im Rahmen einer Sicherungs- bzw. Vermögensein- ziehung einzuziehen, schafft Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO im Vorverfahren die Möglichkeit, sie im Sinne einer sichernden Massnahme zu beschlagnahmen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch, Rz. 1115). Zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert muss ein Kausalzusammenhang bestehen, indem die Erlangung der Vermögenswerte als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint. Diese muss die wesentliche bzw. adäquat kausale Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts sein und der Vermögenswert muss typischerweise aus der Straftat herrühren (NIKLAUS OBERHOLZER; a.a.O.,Rz. 1501; diesselben, Rz. 1115). Die Voraussetzung des laufenden Verfahrens ist auch bei der Einziehungsbeschlag- nahme zu beachten und kann hier mit Blick auf das unter E. 2.6 Gesagte bejaht werden. Vermögenswerte können beschlagnahmt werden, wenn sie durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine solche zu veranlassen oder zu belohnen, wobei ein Verdacht auf eine derartige Beziehung zwischen Vermögenswert und Straftat genügt (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 40 f. zu Art. 263 StPO). Zur Hauptsache geht es bei der Vermögenseinziehung um Vermögenswerte, die mutmasslich durch eine Straftat erlangt worden sind: Die Diebesbeute, der veruntreute Wagen, ertrogene Teppi- che oder das gehehlte Bild können, da einzuziehen oder an den Geschädigten auszuhän- Seite 10 digen sind, mit Beschlag belegt werden (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 43 zu Art. 263 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann indessen nicht nur der aus der Straftat unmittelbar erlangte Wert eingezogen werden, sondern auch ein solcher, der nachweislich an seine Stelle getreten ist (dieselben, a.a.O., N. 44 zu Art. 263 StPO; BGE 126 I 97 E. 3c/bb). Dabei macht es keinen Unterschied, ob aus dem ursprünglichen Deliktserlös ein Sachwert gekauft wurde (sogenanntes echtes Surrogat) oder ob er in Form eines Wert- trägers (zum Beispiel Bargeld) anfiel, der in der Folge in einen anderen Wertträger um- getauscht wurde (zum Beispiel Umtausch des erlangten Bargeldes in eine andere Wäh- rung, sogenanntes unechtes Surrogat). Die Vermögensbeschlagnahme gilt in beiden Fäl- len als zulässig. Die Umstände unter denen der Wagen angeschafft worden sein soll, erscheinen als eher dubios: Zum einen verwickelte sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich in Widersprä- che, indem sie anlässlich der Befragung vom 23. Januar 2020 zunächst aussagte, der Vater habe ihr das Auto geschenkt (act. B 4/2.1.2.2, S. 9 oben), um sich dann zu korrigie- ren, dass er ihr das Geld für das Auto geliehen habe (act. B 4/2.1.2.2, S. 9 unten und S. 13). Zum andern stimmen der von ihr genannte Kaufpreis und die Anzahlung nicht mit den Zahlen im Kaufvertrag überein und sie gab am 23. Januar 2020 zu Protokoll, es gebe gar keinen schriftlichen Vertrag (act. B 4/2.1.2.2, S. 13 und act. B 2/6). Damit kann aber zumindest der Verdacht, der X. TDI sei aus dem Geld von E. erworben worden, bejaht werden. An dieser Stelle ist nämlich daran zu erinnern, dass die Strafbehörden bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme - anders als das für die (definitive) Einziehung zuständige Sachgericht - nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen haben (NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 1488). Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1). Es genügt, dass im Verfahrensstadium der Beschlagnahme nicht ausgeschlossen erscheint, dass das Strafgericht die materiellen Einziehungsvoraussetzungen bejahen könnte (BGE 140 IV 133 E. 4.2.2). Somit sind auch die Voraussetzungen der Einziehungsbeschlagnahme gegeben. 2.8 Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO schreibt vor, dass Zwangsmassnahmen nur dann zuläs- sig sind, wenn das angestrebte Ziel nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden kann (lit. c Subsidiaritätsprinzip) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme recht- fertigt (lit. d Proportionalitätsprinzip). Die beiden Bestimmungen konkretisieren das Ver- hältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV (HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 197 StPO). Falls sich die Seite 11 Beschlagnahme als nicht verhältnismässig erweist, verletzt sie die in Art. 26 BV veran- kerte Eigentumsgarantie (Urteil des Bundesgerichts 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015 E. 4.1). Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe verurteilt (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Beim Tatbe- stand der Veruntreuung handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Wie oben (E. 2.7) ausgeführt, kann im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug mit Geld deliktischer Herkunft gekauft worden ist. Ebenfalls steht nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen noch nicht fest, ob das besagte Fahrzeug mit der zu untersuchenden Straftat in einem unmittelbaren Zusammenhang steht. Zumindest sind dieses resp. die Umstände seiner Anschaffung jedoch geeignet, Aufschluss über die unklaren persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu geben, womit ein ausreichender mittelbarer Zusammenhang gegeben ist (E. 2.6). Bis die Umstände des Kaufs näher abgeklärt sind, ist es somit naheliegend, das Fahrzeug X. TDI zu beschlagnahmen. Eine mildere Massnahme, bis die Angaben der Beschwerdeführerin und des Geschädigten überprüft sind, ist nicht ersichtlich. Umso mehr als ein Vermerk im Fahrzeugausweis einen Verkauf des Wagens nicht wirklich ver- hindern kann. Kommt hinzu - wie die Staatsanwaltschaft zu Recht einwendet - dass der Wagen durch die weitere Nutzung fortlaufend an Wert verlieren würde. Weiter ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Moment nicht erwerbstätig ist. Für den Besuch allfälliger Massnahmen der IV, konkret eine Umschulung, oder für die Stellensuche ist es ihr zumutbar, den öffentlichen Verkehr zu benützen, da die nächste Postautohaltestelle sich nur wenige 100 Meter von ihrem Wohnort entfernt befindet. Schliesslich ist die ange- wandte Zwangsmassnahme auch gerechtfertigt, weil es bei der vermuteten Veruntreuung um ein Verbrechen geht. Die Verhältnismässigkeit ist deshalb zu bejahen. 2.9 Zusammenfassend erfolgte die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft rechtmässig und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Seite 12 3. Kosten Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Aus- gangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen. Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a der Gebührenordnung (bGS 233.3) wird eine Gerichtsge- bühr von CHF 800.00 erhoben. 3.2 Entschädigung Auch wenn Art. 436 StPO diesbezüglich keine direkte Verweisungsnorm aufweist, richtet sich die Norm hinsichtlich des Entschädigungsanspruches und der -pflicht nach dem Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens, welcher in Art. 428 StPO Niederschlag gefunden hat (W EHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 436 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 436 StPO). Dem Kanton bzw. dessen Strafbehörden wie beispielsweise der Staatsanwaltschaft können keine Kosten auferlegt werden. Diese hat bei Obsiegen aber auch keinen Anspruch auf Ent- schädigung (dieselben, Praxiskommentar, a.a.O., N. 2 zu Art. 423 StPO). Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht kein Anspruch auf Entschädigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). Zufolge Gewährung der amtlichen Verteidi- gung hat der Staat indessen ihren Verteidiger mit CHF 1‘475.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, act. B 11) aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet ist, dem Kanton Appenzell Ausserrhoden diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 4. Rechtsmittel Gemäss Art. 78 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff „Entscheide in Strafsachen“ umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zugrunde liegt. Während gegen verfahrensabschliessende Entscheide die strafrechtliche Seite 13 Beschwerde ohne weitere Voraussetzungen zulässig ist (Art. 90 BGG), ist für die Zuläs- sigkeit bei Vor- und Zwischenentscheiden - wie hier einer vorliegt (STEFAN HEIMGARTNER; a.a.O., N. 27 zu Art. 263 StPO; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 74 zu Art. 263 StPO) - zusätzlich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erforderlich (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder die Gutheissung der Beschwerde führt sofort einen Endentscheid herbei und spart damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweis- verfahren (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Seite 14 Demnach beschliesst das Obergericht: 1. In Abweisung der Beschwerde erwächst die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Appenzell Ausserrhoden vom 21. Februar 2020 in Sachen Staat gegen T. (Verfahren Nr. U 19 1247) in Rechtskraft. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zufolge Gewährung der amtlichen Verteidigung wird RA lic. iur. U. für die Kosten seiner Verteidigung im Beschwerdeverfahren mit CHF 1‘475.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Rückerstattung, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufi- ges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110, Art. 93 BGG). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundes- gericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung am 1. September 2020 an: - die Beschwerdeführerin über ihren Verteidiger, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft (U 19 1247), mit Empfangsbestätigung Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 15