3.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Entschädigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO). Im Übrigen mangelt es bereits an einem entsprechenden Antrag. Seite 7 Das Obergericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden U 19 1352 vom 23. Januar 2020 erwächst in Rechtskraft. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 250.00, werden dem Beschwerdeführer X. auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.