2.1 Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss dessen Abs. 1 tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Auf die Beschwerde von X. wird mangels Legitimation nicht eingetreten und er unterliegt somit vollumfänglich. Demzufolge sind ihm die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 250.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung, bGS 233.3), aufzuerlegen.