1.5.5 Hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass die Begründung in der angefochtenen Einstellungsverfügung abgeändert wird? Oder mit anderen Worten: Tangiert der gerügte Passus X. unmittelbar in seinen Interessen? Dies kann verneint werden, denn in der Einstellungsverfügung wirft ihm die Staatsanwaltschaft kein strafrechtlich relevantes Verhalten oder Verschulden vor. Folglich fehlt es dem Beschwerdeführer an der erforderlichen Beschwer und damit an der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO. 1.5.6 Somit ist aus den vorgenannten Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten.