beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 bis 3 StPO). Beides liegt nicht vor. Aufgrund der erlittenen Verletzungen ist der Beschwerdeführer zweifellos Geschädigter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO und damit Verfahrensbeteiligter. Folglich stehen ihm gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO die Verfahrensrechte einer Partei zu, falls er in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist. Sowohl Parteien i.S.v. Art. 104 StPO wie auch andere Verfahrensbeteiligte nach Art. 105 StPO sind zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-