1.5.4 Der Beschwerdeführer ist im Verfahren der Staatsanwaltschaft U 19 1352 weder Beschuldigter noch Privatkläger. Beschuldigter ist er nicht, weil gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch (StGB) - im Gegensatz etwa zum Militärstrafgesetz (Art. 95 MStG, SR 321.0) – eine Selbstverstümmelung bzw. Selbstverletzung nicht strafbar ist. Folgerichtig wird X. in der Einstellungsverfügung auch nicht als Beschuldigter bezeichnet, das Strafverfahren richtet sich insofern gegen „Unbekannt“. Was die Privatklägereigenschaft von X. betrifft, würde diese einen Strafantrag oder eine im Vorverfahren abgegebene Erklärung als Geschädigter voraussetzen, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger