Seite 5 104 Abs. 1 StPO). In Art. 105 Abs. 1 StPO werden verschiedene andere Verfahrensbeteiligte aufgezählt, darunter die geschädigte Person (lit. a). Werden die in Abs. 1 genannten Verfahrensbeteiligten in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO).