1.5.2 Die Staatsanwaltschaft bestreitet die Legitimation des Beschwerdeführers. Dieser sei nicht Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO. Er sei zwar Unfallopfer, jedoch nicht Beschuldigter und auch nicht Privatkläger. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht beschwert. Er wünsche sich eine andere Begründung, jedoch sei für die Frage der Beschwer einzig das Dispositiv massgebend. Ihm werde im Dispositiv kein Vorwurf in Bezug auf den Arbeitsunfall gemacht.