1.5.1 Der Beschwerdeführer rügt, bis heute stehe nicht fest, weshalb die Störung an der Strahlanlage aufgetreten sei und aus welchen Gründen sich die Türe zum Bearbeitungsraum geschlossen habe. Dennoch werde die Verfahrenseinstellung allein mit seinen angeblichen Verfehlungen begründet. Zuerst müssten die Schuldfrage und die Gründe für die Fehlfunktion definitiv geklärt werden. Somit bestehe auch in rechtlicher Hinsicht ein schützenswertes Interesse an der Wiedererwägung.