Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. d) Der vorliegende Beschluss wurde auf dem Zirkularweg gefasst (Art. 52 Abs. 1 Justizgesetz, JG, bGS 145.31, sowie Art. 2 der kantonalen Verordnung über CO- VID-19-Massnahmen: Gerichte vom 17. März 2020, bGS 113.2). Erwägungen 1. Formelles