Der Unfall ist somit in erster Linie auf eigene Unvorsichtigkeit des Verunfallten zurückzuführen. Es kann weder diesem noch einer Drittperson eine strafrechtlich relevante Handlung bzw. Unterlassung vorgeworfen werden. Das Verfahren ist daher einzustellen (Art. 319 Abs. 1 StPO).“ B. Prozessgeschichte a) Die Staatsanwaltschaft leitete dem Obergericht am 10. Februar 2020 (act. B 1) zuständigkeitshalber eine als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete Eingabe von X. vom 31. Januar 2020 (act. B 2) weiter, worin dieser eine Korrektur der Erwägungen in der Einstellungsverfügung verlangt.