„Somit kommen als Hauptursachen nebst technischen Gründen insbesondere Verhaltensweisen des Verunfallten selbst in Betracht, nämlich die unterlassene Kontrolle der Stillsetzung der Anlage einerseits und andererseits die Tatsache, dass sich der Verunfallte eigenmächtig und ohne Beizug einer den Vorgang überwachenden Hilfsperson in den Gefahrenbereich begab, indem er seinen Oberkörper in die Öffnung unterhalb der Senktüre hindurch zur Düse beugte.