a) des Beschwerdeführers (sinngemäss): 1. Die zwei letzten Absätze der Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 23. Januar 2020 (U 19 1352) seien zu entfernen und durch folgende Formulierung zu ersetzen: „Es kann weder dem Verunfallten noch einer Drittperson eine strafrechtlich relevante Handlung bzw. Unterlassung vorgeworfen werden. Das Verfahren ist daher einzustellen (Art. 319 Abs. 1 StPO).“ b) der Staatsanwaltschaft: 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.