Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Zirkular-Beschluss vom 29. Juni 2020 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter M. Winiger, R. Kläger, M. Müller Oberrichterin J. Lanker Obergerichtsschreiberin B. Widmer Verfahren Nr. O2S 20 2 Beschwerdeführer X. Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vertreten durch: Staatsanwalt Gegenstand Einstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft U 19 1352 vom 23. Januar 2019 Anträge a) des Beschwerdeführers (sinngemäss): 1. Die zwei letzten Absätze der Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 23. Januar 2020 (U 19 1352) seien zu entfernen und durch folgende Formulierung zu ersetzen: „Es kann weder dem Verunfallten noch einer Drittperson eine strafrechtlich relevante Handlung bzw. Unterlassung vorgeworfen werden. Das Verfahren ist daher einzustellen (Art. 319 Abs. 1 StPO).“ b) der Staatsanwaltschaft: 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Sachverhalt A. Übersicht a) Am 31. Juli 2019 ereignete sich in der Firma Y. AG in Herisau ein Arbeitsunfall mit einer Strahlanlage, bei welchem der Mitarbeiter und ausgebildete Polymechaniker X. verschiedene Verletzungen erlitt. X. war damit beschäftigt, eine Störung bei der Anlage zu beheben, als sich plötzlich die pneumatisch betriebene Türe zum Bearbeitungsraum schloss und ihn zwischen Maschinengehäuse und der Türe am Hals einklemmte (act. B 7/1, 7/7, 7/9). b) X. wurde am 7. August 2019 zu diesem Vorfall als Auskunftsperson einvernommen (act. B 7/3). c) Die Suva, Arbeitssicherheit Luzern, Bereich Gewerbe und Industrie, führte am 5. August 2019 im Betrieb der Y. AG in Anwesenheit mehrerer Mitarbeiter sowie zweier Angehöriger des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei eine Schadenabklärung zum vorgenannten Berufsunfall durch. Dabei wurden ver- schiedene, von der Y. AG zu treffende Massnahmen zur Gewährleistung der Seite 2 Arbeitssicherheit und den Schutz der Gesundheit der Mitarbeitenden vereinbart, welche die Suva mit Schreiben vom 5. August 2019 gegenüber der Y. AG im Anhang „Feststellungen und Massnahmen“ bestätigte (act. B 7/8). Der von der Suva erstellte Unfallrapport datiert ebenfalls vom 5. August 2019 (act. B 7/7), der Bericht des kriminaltechnischen Dienstes vom 7. Oktober 2019 (act. B 7/9). d) Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend Arbeitsunfall X. vom 31. Juli 2019 ein (U 19 1352, act. B 3, Ziffer 1). Die Untersuchungskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Ziffer 2). Die vom Beschwerdeführer beanstandeten beiden letzten Absätze der Begründung der Einstellungsverfügung lauten wie folgt: „Somit kommen als Hauptursachen nebst technischen Gründen insbesondere Verhal- tensweisen des Verunfallten selbst in Betracht, nämlich die unterlassene Kontrolle der Stillsetzung der Anlage einerseits und andererseits die Tatsache, dass sich der Ver- unfallte eigenmächtig und ohne Beizug einer den Vorgang überwachenden Hilfsper- son in den Gefahrenbereich begab, indem er seinen Oberkörper in die Öffnung unter- halb der Senktüre hindurch zur Düse beugte. Der Unfall ist somit in erster Linie auf eigene Unvorsichtigkeit des Verunfallten zurückzuführen. Es kann weder diesem noch einer Drittperson eine strafrechtlich rele- vante Handlung bzw. Unterlassung vorgeworfen werden. Das Verfahren ist daher ein- zustellen (Art. 319 Abs. 1 StPO).“ B. Prozessgeschichte a) Die Staatsanwaltschaft leitete dem Obergericht am 10. Februar 2020 (act. B 1) zuständigkeitshalber eine als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete Eingabe von X. vom 31. Januar 2020 (act. B 2) weiter, worin dieser eine Korrektur der Erwägungen in der Einstellungsverfügung verlangt. b) Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 21. Februar 2020 (act. B 6). Seite 3 c) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 8. April 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass vorgesehen sei, den Fall ohne mündliche Verhandlung zu beraten. Zudem wurde die voraussichtliche Besetzung des Gerichts bekannt gegeben (act. B 9). Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rah- men der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. d) Der vorliegende Beschluss wurde auf dem Zirkularweg gefasst (Art. 52 Abs. 1 Justizgesetz, JG, bGS 145.31, sowie Art. 2 der kantonalen Verordnung über CO- VID-19-Massnahmen: Gerichte vom 17. März 2020, bGS 113.2). Erwägungen 1. Formelles 1.1 Nach Art. 26 JG ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts). Zuständig ist vorliegend somit eine Abteilung des Oberge- richts bzw. ein Kollegialgericht. Aus dem Staatskalender Appenzell Ausserhoden ( unter Staatskalender/Alle Organisationen/Gerichtsbehörden/Ober- gericht/Abteilungen) ist ersichtlich, dass das Gesamtgericht strafrechtliche Beschwerdefälle der 2. Abteilung des Obergerichts zur Beurteilung zugewiesen hat. 1.2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Be- schwerde gegeben (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft stellt eine solche Verfahrenshandlung dar (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbin- dung mit Art. 322 Abs. 2 StPO; PATRICK GUIDON, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 393 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 393 StPO). Ausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor. Seite 4 1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Versand der angefochtenen Verfügung erfolgte am 23. Januar 2020. Die als „Wieder- erwägungsgesuch“ betitelte Eingabe von X. vom 31. Januar 2020, welche als Beschwerde entgegenzunehmen ist, wurde am 1. Februar 2020 bei der Post aufgegeben und erfolgte demzufolge innert der 10-tägigen Beschwerdefrist. 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 1.5 Beschwerdelegitimation von X. 1.5.1 Der Beschwerdeführer rügt, bis heute stehe nicht fest, weshalb die Störung an der Strahlanlage aufgetreten sei und aus welchen Gründen sich die Türe zum Bearbei- tungsraum geschlossen habe. Dennoch werde die Verfahrenseinstellung allein mit seinen angeblichen Verfehlungen begründet. Zuerst müssten die Schuldfrage und die Gründe für die Fehlfunktion definitiv geklärt werden. Somit bestehe auch in rechtlicher Hinsicht ein schützenswertes Interesse an der Wiedererwägung. 1.5.2 Die Staatsanwaltschaft bestreitet die Legitimation des Beschwerdeführers. Die- ser sei nicht Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO. Er sei zwar Unfallopfer, jedoch nicht Beschuldigter und auch nicht Privatkläger. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht beschwert. Er wünsche sich eine andere Begründung, jedoch sei für die Frage der Beschwer einzig das Dispositiv massgebend. Ihm werde im Dispositiv kein Vorwurf in Bezug auf den Arbeitsunfall gemacht. 1.5.3 Die Legitimation richtet sich nach Art. 382 Abs. 1 StPO. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entschei- des hat, ein Rechtsmittel ergreifen und somit auch eine Einstellungsverfügung anfechten. Der Rechtsmittelkläger muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 382 StPO). Parteien im Strafverfahren sind die beschuldigte Person, die Pri- vatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. Seite 5 104 Abs. 1 StPO). In Art. 105 Abs. 1 StPO werden verschiedene andere Verfahrensbetei- ligte aufgezählt, darunter die geschädigte Person (lit. a). Werden die in Abs. 1 genannten Verfahrensbeteiligten in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). 1.5.4 Der Beschwerdeführer ist im Verfahren der Staatsanwaltschaft U 19 1352 weder Beschuldigter noch Privatkläger. Beschuldigter ist er nicht, weil gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch (StGB) - im Gegensatz etwa zum Militärstrafgesetz (Art. 95 MStG, SR 321.0) – eine Selbstverstümmelung bzw. Selbstverletzung nicht strafbar ist. Folgerichtig wird X. in der Einstellungsverfügung auch nicht als Beschuldigter bezeichnet, das Straf- verfahren richtet sich insofern gegen „Unbekannt“. Was die Privatklägereigenschaft von X. betrifft, würde diese einen Strafantrag oder eine im Vorverfahren abgegebene Erklärung als Geschädigter voraussetzen, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 bis 3 StPO). Beides liegt nicht vor. Aufgrund der erlittenen Verletzungen ist der Beschwerdeführer zweifellos Geschädigter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO und damit Verfahrensbeteiligter. Folglich stehen ihm gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO die Verfahrensrechte einer Partei zu, falls er in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist. Sowohl Parteien i.S.v. Art. 104 StPO wie auch andere Verfahrensbeteiligte nach Art. 105 StPO sind zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 105 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 249 Rz. 642). 1.5.5 Hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass die Begründung in der angefochtenen Einstellungsverfügung abgeändert wird? Oder mit an- deren Worten: Tangiert der gerügte Passus X. unmittelbar in seinen Interessen? Dies kann verneint werden, denn in der Einstellungsverfügung wirft ihm die Staatsanwaltschaft kein strafrechtlich relevantes Verhalten oder Verschulden vor. Folglich fehlt es dem Be- schwerdeführer an der erforderlichen Beschwer und damit an der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO. 1.5.6 Somit ist aus den vorgenannten Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten. Seite 6 2. Kosten 2.1 Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss dessen Abs. 1 tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Auf die Beschwerde von X. wird mangels Legitimation nicht eingetreten und er unterliegt somit vollumfänglich. Demzufolge sind ihm die Verfahrens- kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 250.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. a Ge- bührenordnung, bGS 233.3), aufzuerlegen. 3.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Entschädigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO). Im Übrigen mangelt es bereits an einem entsprechenden Antrag. Seite 7 Das Obergericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Appenzell Ausserrhoden U 19 1352 vom 23. Januar 2020 erwächst in Rechtskraft. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 250.00, werden dem Beschwerdeführer X. auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizeri- schen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung am 29. Juni 2020 an: - den Beschwerdeführer X., Herisau, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft (U 19 1352), Herisau, mit Empfangsschein Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin Seite 8