Demgegenüber vertritt das Bundesgericht die Auffassung, bei Vorliegen einer Wahlverteidigung und gleichzeitigem Schweigen der beschuldigten Person zu ihren finanziellen Verhältnissen entspreche ein Gesuch um Umwandlung in eine amtliche Verteidigung weder den Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. a noch lit. b StPO. Es bilde deshalb weder eine formelle Rechtsverweigerung noch eine Gehörsverletzung, wenn ein solches Gesuch abgewiesen werde. Es treffe zu, dass nach der gesetzlichen Regelung von Art. 132 Abs. 1 lit. a und lit.