die direkte Umwandlung einer Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung als zulässig erachtet. Begründet wird dies damit, dass die Strafbehörde im Fall der Mandatsniederlegung ohnehin verpflichtet wäre, die notwendige Verteidigung weiterhin sicherzustellen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die beschuldigte Person im Lichte der Selbstbelastungsfreiheit (Art. 113 StPO) nicht zur Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse verpflichtet sei.