Nach der Rechtsprechung ist nicht in allen Fällen notwendiger Verteidigung auch eine amtliche Verteidigung gerechtfertigt. Falls die beschuldigte Person nicht mittellos ist und bei notweniger Verteidigung bereits über eine wirksame Wahlverteidigung verfügt, sind die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nicht gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2013 vom 8. Mai 2013 E. 2.2). Die amtliche Verteidigung wird als subsidiär zur (privaten) Wahlverteidigung betrachtet, wobei ein Nebeneinander von Wahlverteidigung und amtlicher Verteidigung nicht völlig ausgeschlossen ist.