Am 20. November 2020 stellte RAin lic. iur. G. bei der Staatsanwaltschaft den Antrag, dass dem Beschwerdeführer in ihrer Person eine amtliche Verteidigerin gestellt werde, weil dieser aufgrund der zur Diskussion stehenden Strafbestimmungen notwendig verteidigt werden müsse (act. B 4/3). Mit Verfügung vom 27. November 2020 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf amtliche Verteidigung ab (act. B 3). Dies mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der amtlichen Verteidigung bei einer notwendigen Verteidigung in Art. 131 Abs. 1 lit. a StPO (recte Art. 132 Abs. 1 lit.