Im Protokoll der Konfrontationseinvernahme vom 21. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Entziehens von Minderjährigen sowie Freiheitsberaubung und Entführung geführt werde (act. B 4/1). Im Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung vom 5. November 2020 werden in der Rubrik „Straftatbestand“ das Entziehen von Minderjährigen (Art. 220 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) sowie evt. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) aufgeführt (act. B 4/2). Der Straftatbestand der Freiheitsberaubung und Entführung (Art.