vor, noch mache der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit geltend. Im Übrigen sei die Rechtsvertreterin explizit darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie selbstverständlich ihr Gesuch ergänzen könne, wenn sie die Einforderung ihres Honorars als gefährdet sehe bzw. die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers vermutungsweise vorliege und belegt werden könne. Die Bemerkungen zum BGFA seien unerheblich, da dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sei.