132 Abs. 1 lit. a StPO nicht erfüllt, nachdem der Beschwerdeführer selber und aus freiem Willen eine Wahlverteidigung bestimmt habe, diese offensichtlich nicht bestritten sei und darüber hinaus auch kein Gesuch wegen Bedürftigkeit vorliege. Komme hinzu, dass es nicht Aufgabe des Staates sein könne, in Fällen, in welchen ein Beschuldigter über die nötigen finanziellen Mittel verfüge und selber für seine Verteidigung besorgt sei, die dabei entstandenen Kosten zu bevorschussen. Hingegen sei es Aufgabe des Staates, diese Kosten zu ersetzen, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder im Entscheid von der Kostenpflicht befreit werde.