2.4 Vorbringen der Beschwerdegegnerin Demgegenüber bringt die Staatsanwaltschaft vor (act. B 7, S. 1), es sei zutreffend, dass gegen Rechtsanwalt M. ein Strafverfahren in Zusammenhang mit der Entziehung eines Unmündigen durch eine seiner Klientinnen geführt werde. Die verfahrensleitende Staatsanwältin sei zwar in einer ersten Beurteilung von der Möglichkeit ausgegangen, dass sowohl eine Mittäterschaft bezüglich Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB als auch eine Mittäterschaft bei einer Entführung und Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB denkbar sei.