b StPO liege ein Fall notwendiger Verteidigung vor, wenn eine Landesverweisung drohe. Dem Fall einer fehlenden Wahlverteidigung sei die Konstellation gleichzusetzen, in der die Wahlverteidigung darum ersuche, als amtliche Verteidigung eingesetzt zu werden, da die Kostentragung der Wahlverteidigung nicht mehr gesichert sei. Insbesondere könne das Gesuch nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden, dass die beschuldigte Person zuerst ihre Bedürftigkeit darzutun habe bzw. dass sie mutwillig die Offenlegung ihrer finanziellen Situation verweigere und damit rechtsmissbräuchlich die Einsetzung ihrer bisherigen Wahlverteidigung als amtliche verlange.