Umwandlung der Wahlverteidigung in eine (notwendige) amtliche Verteidigung beantragt bzw. dass dem Beschwerdeführer in ihrer Person eine amtliche Verteidigerin bestellt werde, da aufgrund der zur Diskussion stehenden Strafbestimmungen ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vorliege. Der Grund für den Antrag auf Umwandlung der Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung seien Liquiditätsschwierigkeiten des Beschwerdeführers und der damit verbundene Umstand, dass die Kostentragung nicht gesichert sei, worauf aber im Antrag nicht hingewiesen worden sei,