Ihm sei keine Frist gesetzt worden, für eine Wahlverteidigung besorgt zu sein, obwohl ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege. Mit Vollmacht vom 26. Oktober 2020 habe er dann Rechtsanwältin G. mit seiner Verteidigung beauftragt (act. B 1, S. 4). Diese habe mit Schreiben vom 20. November 2020 die