2.2 Angefochtene Verfügung Gemäss der angefochtenen Verfügung ist derzeit aufgrund der fehlenden Unterlagen noch nicht abschliessend geklärt, ob der Beschwerdeführer als bedürftig zu gelten hat (act. B 3, S. 1). Darüber hinaus stehe nicht fest, ob vorliegend von einer notwendigen Verteidigung auszugehen sei. Im konkreten Fall sei dies allerdings ohne Belang und müsse nicht näher geprüft werden, da die Voraussetzungen gemäss Art. 131 Abs. 1 lit. a StPO (recte Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO) nicht erfüllt seien.