1.3 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Durch die Ablehnung des Gesuches um Einsetzung einer amtlichen Verteidigerin ist der Beschwerdeführer selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert. M. ist somit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.