b) Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 Stellung (act. B 7). c) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 23. Dezember 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet und der Fall aufgrund der Akten beraten werde (act. B 9). d) Am 24. Dezember 2020 reichte RAin lic. iur. G. dem Obergericht ihre Kostennote ein (act. B 10 und B 11).