132 Abs. 1 lit. a StPO) umschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung der amtlichen Verteidigung bei einer notwendigen Verteidigung nicht gegeben seien. Rechtsanwältin G. sei nämlich nicht von der Verfahrensleitung mit der notwendigen Verteidigung beauftragt worden, sondern vom Beschuldigten selber. Seite 3 B. Prozessgeschichte a) Gegen die Verfügung vom 27. November 2020 liess M. mit Eingabe von RAin G. am 10. Dezember 2020 Beschwerde beim Obergericht einreichen und die eingangs erwähnten Anträge stellen (act. B 1).