Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass angesichts der erhobenen Vorwürfe nicht von einem Bagatelldelikt ausgegangen werden könne. Ob der Gesuchsteller als bedürftig gelten könne, sei aufgrund der fehlenden Unterlagen zurzeit noch nicht abschliessend geklärt. Hinweise darauf würden fehlen. Die Verteidigung werde daher aufgefordert, die erforderlichen Unterlagen baldmöglichst einzureichen, falls sie an ihrem Gesuch festhalte resp. dieses erneut stellen wolle. Ob hier von einer notwendigen Verteidigung auszugehen sei, stehe nicht fest. Dies könne indes offenbleiben, da die in Art. 131 Abs. 1 lit. a StPO (recte Art. 132 Abs. 1 lit.