a) Rechtsanwalt M. vertritt JK. (vormals H.) in einem Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend KESB). Mit Entscheid vom 10. September 2020 verfügte die KESB vorsorglich für die Dauer des Verfahrens, dass JK. und EK., den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Sohn CK., geb. 2019, entzogen und dieser an einem geheim gehaltenen Ort behördlich untergebracht wird. Anlässlich der Eröffnung dieses Entscheids gab JK. an, ihren Sohn weggebracht zu haben und sie weigerte sich, dessen Aufenthaltsort bekanntzugeben (act.