2. In Abweisung der Beschwerde erwächst die Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 19. Dezember 2019 in Ziffer 3 in Rechtskraft. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, werden auf die Staatskasse genommen. 4. Der Beschwerdegegnerin wird für die Kosten ihrer Verteidigung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2‘091.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen. 5. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen.