Die von RA Dr. A. eingereichte Kostennote (act. B 17) erweist sich als tarifgemäss. Entsprechend ist der Beschwerdegegnerin für die Kosten ihrer Verteidigung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2‘091.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zuzusprechen. 4. Rechtsmittel Entscheide über die in Art. 429 StPO vorgesehenen Entschädigungsansprüche sind Entscheide in Strafsachen im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG, gegen welche die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zulässig ist (NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 2345; BGE 139 IV 206 E. 1).