Die unterliegende Beschwerdeführerin bzw. der von ihr vertretene Kanton hat generell, d.h. auch bei Obsiegen, keinen Anspruch auf Entschädigung (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 423 StPO; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 581). Unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel, hat die beschuldigte Person in der Regel Anspruch auf Entschädigung, selbst wenn hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens die Voraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO erfüllt waren (YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 2 zu Art. 436 StPO).