Seite 15 3.2 Entschädigung Auch wenn Art. 436 StPO diesbezüglich keine direkte Verweisungsnorm aufweist, richtet sich die Norm hinsichtlich des Entschädigungsanspruches und der -pflicht nach dem Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens, welcher in Art. 428 StPO Niederschlag gefunden hat (W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 6 zu Art. 436 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Praxiskommentar, N. 1 zu Art. 436 StPO). Die Ansprüche sind für jede Prozessphase getrennt zu prüfen (YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 2 zu Art. 436 StPO).