Art. 428 Abs. 1 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss Absatz 1 tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem Kanton bzw. dessen Strafbehörden wie beispielsweise der Staatsanwaltschaft können keine Kosten auferlegt werden. (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Praxiskommentar, N. 2 zu Art. 423 StPO). Da die Beschwerde abgewiesen wird und die Beschwerdeführerin somit vollumfänglich unterliegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Angemessen erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 800.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung, bGS 233.3).