Die Schweizerische Strafprozessordnung bietet indessen keine gesetzliche Grundlage, um bei speziellen Umständen - wie sie hier gegeben sind - von der Zusprechung einer Genugtuung absehen zu können und der Vorderrichter hat die massgeblichen Bestimmungen im Einklang mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung korrekt angewendet. Die Beschwerde gegen die Zusprechung einer (reduzierten) Genugtuung an die Beschwerdegegnerin ist somit abzuweisen. 3. Kosten des Beschwerdeverfahrens 3.1 Verfahrenskosten